Abwassergebühren

 

Am 11. März 2010 hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschieden (Aktenzeichen 2 S 2938/08), dass die Gebührenerhebung allein nach diesem Frischwassermaßstab nicht mehr zulässig ist. Die Kommunen sind nun verpflichtet, die Gebühr für die Ableitung von Schmutz- und Regenwasser getrennt und entsprechend der tatsächlichen Inanspruchnahme zu erheben, indem auch das auf dem Grundstück anfallende und in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitete Niederschlagswasser bei der Gebührenbemessung berücksichtigt wird

Seit dem Jahr 2012 erhebt die Stadt eine sog. Gesplittete Abwassergebühr, d.h. Schmutzwassergebühren nach dem Frischwassermaßstab und Niederschlagswassergebühren nach den versiegelten Flächen.

Die Abrechnung der Abwassergebühren erfolgt durch den Eigenbetrieb Wasser und Abwasser der Stadt Trossingen

Schmutzwassergebühren

Grundlage für die Schmutzwassergebühren ist die Menge des verbrauchten Trinkwassers. Dabei wird unterstellt, dass die relative Abwassermenge in etwa der bezogenen Trinkwassermenge entspricht.

Niederschlagswassergebühren

Bemessungsgrundlage für die Niederschlagswassergebühren sind die bebauten und befestigten Flächen (z.B. Dächer, Verkehrs- und Hofflächen, Wege, Terrassen etc.), die direkt z.B. Anschluss über Rohrleitungen an die Öffentliche Kanalisation oder indirekt z.B. Ableitung des Regenwassers durch Ausnutzung des natürlichen Gefälles auf die Straße oder Gehweg.

Änderungen an den bebauten und befestigten Flächen sind innerhalb eines Monats dem Eigenbetrieb Wasser und Abwasser anzuzeigen.

Diese versiegelten Flächen werden mit einem Versiegelungsfaktor zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Wasserdurchlässigkeit und Verdunstung multipliziert.

Es gelten folgende Versiegelungsfaktoren:


Flächen & Flächentyp                                                                              Abflussfaktor

  1. Vollständig versiegelte Flächen:                                                     0,9

Asphalt, Beton, Bitumen o. ä.

 

  1. Stark versiegelte Flächen:                                                             0,6

Pflaster, Platten, Verbundsteine, Rasenfugenpflaster o. ä.

 

  1. Wenig versiegelte Flächen:                                                          0,3
    Kies, Schotter, Schotterrasen, Rasengittersteine, Porenpflaster o. ä.
  2. Dachflächen:                                                                            0,9
    Ziegeldach, Blechdach, Glasdach o. ä.
  3. Dachflächen:                                                                            0,6
    Gründach bis 12 cm Schichtstärke
  4. Dachflächen:                                                                             0,3
    Gründach über 12 cm Schichtstärke

 

Für versiegelte Flächen anderer Art gilt der Faktor derjenigen Versiegelungsart nach den Punkten 1-6, die der vorliegenden Versiegelung in Abhängigkeit vom Wasserdurchlässigkeitsgrad am nächsten kommt.

Grundstücksflächen, von denen Niederschlagswasser einer Versickerungsanlage (z. B. Sickermulde, Mulden-Rigolen-Systeme / Mulden-/ Schachtversickerung) zugeführt wird, bleiben im Rahmen der Gebührenbemessung unberücksichtigt.

Regenwasserzisternen

Grundstücksflächen, von denen Niederschlagswasser einer Regenwassernutzungsanlage (Zisterne) ohne Anschluss (Überlauf) an die öffentlichen Abwasseranlagen zugeführt wird, bleiben im Rahmen der Gebührenbemessung unberücksichtigt.

Regenwasserzisternen mit Anschluss (Überlauf) an die öffentlichen Abwasseranlagen werden folgendermaßen berücksichtigt:

Bei Nutzung zur Gartenbewässerung, reduziert sich die angeschlossene abflussrelevante Fläche um 5 m² je m³ Zisternenvolumen.

 

Bei Nutzung zur Brauchwasserentnahme einschließlich Gartenbewässerung, reduziert sich die angeschlossene abflussrelevante Fläche um 15 m² je m³ Zisternenvolumen.

 

Eine Reduzierung erfolgt bis maximal 100 % der angeschlossenen abflussrelevanten Fläche. Das Mindestzisternenvolumen beträgt 2 m³.

 

Zisternenwassernutzung als Brauchwasser

Im Falle Nutzung von Niederschlagswasser als Brauchwasser (z. B als WC Spülung)

Muss zusätzlich das Formular „Anzeige der Zisternenwassernutzung als Brauchwasser“ auszufüllen und uns unterschrieben wiedereinzureichen.

Die Rückhaltung von Niederschlagswasser auf dem Grundstück hat neben ökologischen auch positiven Auswirkungen auf das gesamte Kanalnetz einschließlich der Kläranlage. Wird das geförderte Wasser ausschließlich zum Zwecke der Gartenbewässerung genutzt, ergibt sich kein Beitragstatbestand für die Erhebung von Kanaleinleitungsgebühren.

Wird das geförderte Wasser jedoch als Brauchwasser verwendet, gelangt das geförderte Wasser als Schmutzwasser in die Kanalisation. Aus Gründen der Beitragsgerechtigkeit muss diese Wassermenge festgestellt und bei der Gebührenberechnung berücksichtigt werden. Die Menge des verbrauchten Zisternenwassers als Schmutzwasser wird durch:

 

    1. Zisternenzähler (Hierzu erfolgt der Einbau eines gesonderten geeichten Wasserzählers durch Eigenbetrieb Wasser und Abwasser der Stadt Trossingen. Der Einbau eines privat beschafften Zählers (auch geeicht) ist nicht zulässig. Die einschlägigen Bestimmungen der Satzung sind hierfür maßgebend.) o d e r
    2. eine Pauschale (Die Menge des verbrauchten Regenwassers als Schmutzwasser wird

pauschal um 30 m³ pro Jahr je 100 m² an die Zisterne angeschlossene Fläche berechnet.)

 

Die Nutzung von Brunnen und Zisternen zu Brauchwasserzwecken ist anzeigepflichtig!

Es wird darauf hingewiesen, dass Verstöße gegen die festgelegten Anzeige-, Melde- und Auskunftspflichten oder die Abgabe unvollständiger oder unrichtiger Angaben, die eine nicht gerechtfertigte zu niedrige Gebührenfestsetzung zur Folge haben, als Ordnungswidrigkeit geahndet bzw. strafrechtlich verfolgt werden können.

  Netto Brutto
Schmutzwasser 2,56€/m³ 2,56€/m³
Niederschlagswasser 0,44€/m³ 0,44€/m³

Die Abwassergebühren sind umsatzsteuerfrei.

 

weitere Informationen zur gesplitteten Abwassergebühr, sowie Formulare zur Anzeige einer Zisterne oder Veränderung von versiegelten Flächen finden Sie hier.

Planauskunft, Gesplittete Abwassergebühr
Viktor Häuser 
Telefon 0 74 25/ 94 02 -42 
Fax 0 74 25/ 94 02 -49 |

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