Einstellbedingungen für PKW für den öffentlichen Bereich im Parkhaus "Am Rathaus"

1.    Der Stellplatz darf nur zum Parken des vertragsgegenständlichen Fahrzeuges durch den/die Mieter/in benutzt werden. Die Übertragung des Nutzungsrechts auf einen Dritten bedarf der vorherigen Genehmigung des Vermieters. Der/die Mieter/in ist im übrigen verpflichtet, ein eventuelles Nachfolgefahrzeug dem Vermieter unverzüglich zu benennen.

2.    Auf dem gesamten Betriebsgrundstück des Vermieters sind die allgemein gültigen Verkehrsvorschriften zu beachten mit der Maßgabe, dass stets nur im Schritttempo (10 km/h) gefahren werden darf. Ergänzend zu eventuellen  besonderen Anordnungen des Vermieters gelten die Regeln der StVO in ihrer jeweils gültigen Fassung.

3.    Der/die Mieter/in ist verpflichtet, Anordnungen des Parkhauspersonals für die Einstellung des Fahrzeuges Folge zu leisten sowie etwaige gesetzliche oder behördliche Vorschriften und polizeiliche Anordnungen zu beachten.                         

4.    Auf dem gesamten Betriebsgrundstück ist unbeschadet weiterer gesetzlicher und behördlicher oder polizeilicher Vorschriften verboten:

        a)    das Rauchen und Verwendung von Feuer
        b)    die Lagerung von Treibstoffen sowie sonstiger feuergefährlicher Stoffe und Gegenstände,
                insbesondere auch das Lagern entleerter Treibstoffbehälter
        c)    das Laufen lassen des Motors außer zum Zwecke der An- und Abfahrt, insbesondere beim
                Befüllen des Kraftstofftankes
        d)    der Gebrauch von Schallzeichen (Hupen), soweit dadurch nicht auf eine dringend unmittel-
                bare Gefahr hingewiesen werden soll
        e)    der Gebrauch des Fahrzeuges bei einer Undichtigkeit von Schmiermitteln und/oder benzin-
                führenden Teilen
        f)    das Fahrzeug in nicht verschlossenem Zustand ohne Aufsicht zu belassen
        g)    irgendwelche Werkstatt- oder Wartungsarbeiten am Fahrzeug durchzuführen
        h)    Kraftfahrzeuge, die mit Druckgas betrieben werden, zu benutzen
        i)    alle sonstigen dem ordnungsgemäßen Betrieb der Einrichtungen zuwiderlaufenden Handlungen.

Jeder Verstoß gegen vorstehende Bestimmungen berechtigt den Vermieter zur außerordentlichen fristlosen Kündigung mit der Maßgabe, dass ihr dadurch erwachsene Schäden vom Mieter/von der Mieterin zu tragen sind, insbesondere Mietausfall für 6 Monate.

5.    Der Vermieter ist haftpflichtversichert für Schäden, die durch ihre Angestellten verursacht werden. Der Vermieter haftet nicht für Risiken, soweit sie nicht dem eweils maßgeblichen Versicherungsvertrag unterworfen sind.

6.    Der/die Meiter/in hat keinen Anspruch auf einen bestimmten Stellplatz.

7.    Dem Vermieter bleibt vorbehalten, alle Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag einem Dritten zu übertragen. Einer solchen Übertragung stimmt der/die Mieter/in bereits im voraus zu. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Änderung der Gesellschaftsform des Vermieters.

8.    Gerichsstand ist der Ort des Mietgegenstandes und für den Fall, dass der/die Mieter/in Vollkaufmann ist, der Sitz des Vermieters.

9.    Ergänzend zu den Einstellbedingungen gilt soweit vorhanden, die jeweilige Park- und Benutzungsordnung. Für den Fall, dass ein Teil der vertraglilchen Vereinbarungen unwirksam sein sollte, ist er durch einen solchen zu ersetzen, der dem Zweck am nächsten kommt.