
Stromsteuer bis Ende 2010
Begriffsbestimmung
Die Stromsteuer ist eine bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuer auf elektrischen Strom. Mit ihr wird der Verbrauch von elektrischem Strom innerhalb des deutschen Steuergebiets (Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet von Büsingen und ohne die Insel Helgoland) besteuert.
Allgemeines
Als Verbrauchsteuer ist die Stromsteuer darauf angelegt, dass sie wirtschaftlich vom Verbraucher getragen wird. Die Erhebung der Steuer erst beim Verbraucher würde jedoch zu einer unübersehbaren Vielzahl von Steuerschuldnern führen. Sie wird daher aus verwaltungsökonomischen Gründen im Regelfall beim Versorger als Steuerschuldner erhoben, der sie anschließend über den Strompreis auf die Verbraucher umlegen kann. Als Versorger bezeichnet das Stromsteuerrecht dabei denjenigen, der Strom an andere leistet.
Weiterer Steuerschuldner ist, wer als Eigenerzeuger Strom zum Selbstverbrauch erzeugt. Steuerpflichtig ist die Entnahme von Strom zum Selbstverbrauch durch den Eigenerzeuger.
Schließlich wird ein Verbraucher selbst zum Steuerschuldner, wenn er Strom aus dem Ausland bezieht oder als „Stromdieb“ dem Versorgungsnetz widerrechtlich entnimmt.
Die Steuer beträgt 20,50 Euro je Megawattstunde (2,05 Cent je Kilowattstunde).
Der Steuerschuldner hat – im Regelfall wahlweise monatlich oder jährlich – eine Steuererklärung abzugeben, in der er die Steuer selbst berechnen muss (Steueranmeldung). Bei monatlicher Anmeldung ist die Steuer für jeden Kalendermonat bis zum 15. Kalendertag des folgenden Monats anzumelden und bis zum 25. Kalendertag dieses Monats zu entrichten. Bei jährlicher Anmeldung hat der Steuerschuldner auf die voraussichtliche Jahressteuerschuld jeweils monatliche Vorauszahlungen bis zum 25. Kalendertag des folgenden Monats zu leisten. Die Jahressteuerschuld ist anschließend bis zum 31. Mai des folgenden Kalenderjahres anzumelden und unter Anrechnung der monatlichen Vorauszahlungen bis zum 25. Juni dieses Kalenderjahres zu entrichten.
Im Stromsteuergesetz sind eine Reihe von Steuerbegünstigungen vorgesehen, um unter anderem umweltfreundliche Energieträger und Verkehrsmittel zu fördern. Zudem gibt es Vergünstigungen für die Wirtschaft, damit es nicht zu Wettbewerbsnachteilen gegenüber ausländischen Konkurrenten kommt.
Von der Stromsteuer befreit ist Strom, der ausschließlich aus erneuerbaren Energieträgern erzeugt und aus Netzen oder Leitungen entnommen wird, die ausschließlich mit Strom aus solchen Energieträgern gespeist werden („Ökostrom“-Netz). Zu den erneuerbaren Energieträgern gehören Windkraft, Sonnenenergie, Erdwärme, Deponiegas, Klärgas und Biomasse sowie Wasserkraft aus Wasserkraftwerken mit einer installierten Generatorleistung bis zu 10 Megawatt. Ebenfalls steuerbefreit ist Strom, der zur Stromerzeugung verbraucht wird. In Anlagen mit einer Nennleistung bis zu zwei Megawatt erzeugter Strom unterliegt regelmäßig nicht der Stromsteuer, soweit der Strom vor Ort durch den Betreiber selbst verbraucht oder für andere objektbezogen zur Verfügung gestellt wird. Zudem gibt es Steuerbefreiungen für Anlagen auf Schiffen und in Luftfahrzeugen sowie für Notstromaggregate.
Um die Wettbewerbsposition des umweltschonenden Verkehrsträgers Schiene und des öffentlichen Personennahverkehrs zu verbessern, wird Strom für den Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr und im Verkehr mit Oberleitungsbussen nur mit 11,42 Euro je Megawattstunde besteuert.
Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft
Strom, der von Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft zu betrieblichen Zwecken über eine so genannte Sockelverbrauchsmenge (25 MWh) hinaus entnommen wird, unterliegt ebenfalls einem ermäßigten Steuersatz von 12,30 Euro für 1 MWh. "Betriebliche Stromentnahme" ist nicht nur die Entnahme für die Produktion im engeren Sinne, sondern auch für betriebliche Zwecke, wie z.B. Beleuchtung, Heizung und den Betrieb von Büromaschinen. Nicht für betriebliche Zwecke verwendet gilt Strom, der z.B. für die Wohnung des Unternehmensinhabers entnommen wird. Die Steuerermäßigung kommt nicht zur Anwendung, wenn der Strom bereits einem Steuerbefreiungstatbestand unterliegt.
Nicht ermäßigt ist in diesem Fall die so genannte Sockelverbrauchsmenge je Kalenderjahr. Diese beträgt 25 MWh. Aus praktischen Gründen wurde im Stromsteuerrecht festgelegt, dass die Sockelverbrauchsmenge (wie auch die restliche Verbrauchsmenge) zunächst vom Versorger mit dem ermäßigten Steuersatz von 12,30 Euro zu versteuern ist. Die Differenz zwischen dem Regelsteuersatz nach § 3 StromStG von 20,50 Euro und dem ermäßigten Steuersatz von 12,30 Euro beträgt 8,20 Euro für 1 MWh. Für diese Differenz ist das Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft Steuerschuldner und wird hierfür (205 Euro) vom zuständigen Hauptzollamt durch Steuerbescheid in Anspruch genommen.
Unternehmen, die nicht ausschließlich eine Tätigkeit des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft ausüben, sind nach dem Schwerpunkt ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zu klassifizieren. Nach § 15 StromStV wählt das Unternehmen die Methode, nach welcher der Schwerpunkt seiner wirtschaftlichen Tätigkeit ermittelt werden soll:
- nach der Anzahl der Beschäftigten
- nach den steuerbaren Umsätzen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG oder
- nach der Bruttowertschöpfung oder
- nach der Wertschöpfung zu Herstellungspreisen
Die Entscheidung über die Zuordnung eines Unternehmens zu einem Abschnitt oder ggf. einer Klasse der Klassifikation der Wirtschaftszweige trifft das Hauptzollamt. Die Wahl der Methode zur Klassifizierung ist vom Antragsteller im Erlaubnisantrag zu bestimmen.
Weitere Informationen:
Zoll online> Zoll und Steuern> Verbrauchsteuern> Stromsteuer> Steuerbegünstigungen im Stromsteuerrecht> Steuerermäßigte Verwendung> Erlaubnisverfahren bei der Steuerermäßigung> Unternehmen des Produzierenden Gewerbes/Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft
Unternehmen des Produzierenden Gewerbes

Dies sind Unternehmen des Bergbaus, des Verarbeitenden Gewerbes, des Baugewerbes und der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- oder Wasserversorgungswirtschaft, die einem entsprechenden Wirtschaftszweig der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 2003 (WZ 2003), zuzuordnen sind.
Bei der Klassifizierung von Unternehmen, die mehrere wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, wählt das Unternehmen eine der folgenden Methoden aus, nach welcher der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit ermittelt werden soll:
- nach der Anzahl der Beschäftigten
- nach den steuerbaren Umsätzen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG
- nach der Wertschöpfung oder
- nach der Bruttowertschöpfung zu Herstellungspreisen
Auch anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen im Sinne des § 136 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind Unternehmen des Produzierenden Gewerbes gleichgestellt, wenn sie überwiegend eine entsprechende Tätigkeit ausüben.
Ein Unternehmen im stromsteuerrechtlichen Sinn ist die kleinste rechtlich selbstständige Einheit. Darüber hinaus sind auch Eigenbetriebe, die auf der Grundlage der Eigenbetriebsgesetze oder der Eigenbetriebsverordnungen der Länder geführt werden, trotz der fehlenden rechtlichen Selbstständigkeit Unternehmen im Sinne von § 2 Nr.3 StromStG.
Die Entscheidung über die Zuordnung eines Unternehmens nach § 2 Nr. 3 StromStG zu einem Abschnitt oder ggf. einer Klasse der WZ 2003 trifft das zuständige Hauptzollamt.
Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft
Dies sind Unternehmen, die einem entsprechenden Wirtschaftszweig im Abschnitt A oder der Klasse 05.02 (Teichwirtschaft und Fischzucht) der WZ 2003 zuzuordnen sind.
Auch anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen im Sinne des § 136 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft gleich gestellt, wenn sie überwiegend entsprechende Tätigkeiten ausüben.
Ein Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft im stromsteuerrechtlichen Sinn ist die wirtschaftliche, finanzielle und rechtliche Einheit, die unter einheitlicher und selbstständiger Führung steht.
Die Entscheidung über die Zuordnung eines Unternehmens nach § 2 Nr. 5 StromStG zu einem Abschnitt oder ggf. einer Klasse der WZ 2003 trifft das zuständige Hauptzollamt.
Weitere Informationen:
Zoll online> Zoll und Steuern> Verbrauchsteuern> Stromsteuer> Steuerbegünstigungen im Stromsteuerrecht> Steuerermäßigte Verwendung> Versteuerung der Sockelverbrauchsmenge nach § 9 Abs. 5 StromStG
Versteuerung der Sockelverbrauchsmenge nach §9 Abs. 5 StromStG
Mindestbelastung für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft
Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft können einen ermäßigten Steuersatz für Strom, der für betriebliche Zwecke verwendet wird, erhalten.
Der ermäßigte Steuersatz greift aber nicht von Beginn an. Eine Mindeststeuerbelastung muss von jedem Unternehmen getragen werden.
Hintergrundinformation:
Die Stromsteuer wurde zum 1. April 1999 in Deutschland eingeführt. Nach der damaligen Regelung wurde die erforderliche Erlaubnis zum ermäßigten Strombezug erst und auch nur für die Strommenge erteilt, die mehr als 50 MWh Strom im Kalenderjahr betrug. Dies bedeutete, dass für 50 MWh Strom der Regelsteuersatz von damals 20 DM/MWh über den Strompreis gezahlt werden musste. Dies entsprach einer Steuerbelastung von insgesamt 1.000 DM (20 DM/MWh x 50 MWh) für diese Strommenge. Der Betrag von 1.000 DM wurde auch als so genannter Sockelbetrag bezeichnet.
Dieses System wurde im Zuge der weiter vorgenommenen Gesetzesänderungen modifiziert und neu ausgerichtet. Im Ergebnis müssen die begünstigten Unternehmen weiter eine Mindeststeuerbelastung tragen, die insgesamt 512,50 Euro beträgt.
Berechnung der Mindestbelastung (Sockelbetrag)
Die Steuer nach § 9 Abs. 5 StromStG wird vom Erlaubnisinhaber erhoben, der Steuerschuldner wird. Die durch den Erlaubnisinhaber zu entrichtende Steuer errechnet sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Regelsteuersatz nach § 3 StromStG und dem ermäßigten Steuersatz nach § 9 Abs. 3 StromStG, multipliziert mit der nachstehend angegebenen Verbrauchsmenge:
- seit 1. Januar 2003: 25,0 Megawattstunden
Die Steuer beträgt demnach:
Jahr | Regelsteuersatz (Euro/MWh) | ermäßigter Steuersatz (Euro/MWh) | Differenz (Sp. 2/3, in Euro) | Sockelverbrauchs- | Steuerbetrag (Euro) |
seit 2003 | 20,50 | 12,30 | 8,20 | 25,0 | 205,00 |
Hinweis:
Um die angegebene Mindestbelastung von 512,50 Euro zu erreichen, muss berücksichtigt werden, dass für die angegebenen Verbrauchsmengen (25 MWh) über den Stromlieferanten bereits der ermäßigte Steueranteil (25 MWh x 12,30 Euro = 307,50 Euro) entrichtet wurde.
Verfahren der Steuererhebung
Mit dem Jahressteuergesetz 2009 vom 19. Dezember 2008 wurde das Stromsteuergesetz (StromStG) hinsichtlich des Verfahrens zur Erhebung der Stromsteuer für die so genannte Sockelverbrauchsmenge nach § 9 Abs. 5 StromStG geändert. Die Neuregelung ist am 1. Januar 2009 in Kraft getreten und wird erstmals auf die Sockelverbrauchsmenge für das Jahr 2009 angewendet.
Die Steuer für Strom, der durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder ein Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft steuerbegünstigt nach § 9 Abs. 3 StromStG entnommen wird, entsteht weiterhin bis zu einer Verbrauchsmenge von 25 Megawattstunden (MWh) im Kalenderjahr mit der Entnahme des Stroms in Höhe von 8,20 Euro/MWh. Steuerschuldner ist auch weiterhin der Erlaubnisinhaber.
Abweichend vom bisherigen Verfahren wird die Stromsteuer für die Sockelverbrauchsmenge jedoch vom Hauptzollamt nach Ablauf jedes Kalenderjahres durch Steuerbescheid festgesetzt. Die bisherige Pflicht zur jährlichen Abgabe einer Steueranmeldung für die Sockelverbrauchsmenge ist entfallen. Die Pflicht zur Abgabe einer Stromsteueranmeldung aus anderen Gründen bleibt davon jedoch unberührt.
Bei der Steuerfestsetzung der Sockelverbrauchsmenge durch Steuerbescheid wird widerlegbar davon ausgegangen, dass die Sockelverbrauchsmenge von 25 MWh im Kalenderjahr in voller Höhe entnommen wurde und hat die Steuer dementsprechend auf 205 Euro festgesetzt (25 MWh x 8,20 Euro/MWh = 205 Euro). Sollte die jährliche Verbrauchsmenge geringer als 25 MWh sein.
