
Anteil der Steuern und Abgaben am Gewerbestrompreis
Bis zu einem Drittel des Strompreises für Industriekunden wird von Steuern und Abgaben bestimmt. Die Kosten für Konzessionsabgabe, Mehrwertsteuer, EEG- und KWK-Umlage, Umlage nach §19 Abs. 2 StromNEV und Stromsteuer belaufen sich auf, je nach Unternehmen, bis zu 50 Prozent des Gesamtpreises. In den letzten Jahren ist der Anteil der Steuern und Abgaben am Gesamtpreis kontinuierlich gestiegen.
1. Konzessionsabgabe:
Konzessionsabgaben zahlt der Stromversorger an Gemeinden als Gegenleistung für die Benutzung des öffentlichen Verkehrsraums, zum Beispiel durch die Verlegung von Leitungen. Rechtsgrundlagen sind die Konzessionsabgabenverordnung (KAV) und der Konzessionsvertrag zwischen Netzbetreiber und Gemeinde. Die zulässigen Höchstbeträge sind in der Konzessionsabgabenverordnung (KAV) geregelt, die zuletzt 2005 geändert wurde.
Industriekunden gelten als Sondervertragskunden und zahlen eine verminderte Konzessionsabgabe von 0,11 Cent/kWh. Unter Umständen sind sie gänzlich von der Zahlung der Konzessionsabgabe befreit, nämlich dann, wenn der durchschnittliche Strompreis des Unternehmens unter dem durchschnittlichen Strompreis aller Sondervertragskunden (Grenzpreis) liegt. Der Grenzpreis wird vom Statistischen Bundesamt auf Basis der Daten des vorletzten Kalenderjahres berechnet und veröffentlicht. Für 2008 betrug er 8,02 Cent/ kWh.
Industriekunden zahlen 0,11 Cent/kWh oder sind von der Zahlung befreit.
2. KWK Umlage
Mit dieser Umlage wird die Stromerzeugung durch Kraft-Wärme-Kopplung gefördert. Im Zuge des Preiskampfes nach der Liberalisierung des Strommarktes gerieten Kraftwerke mit KWK-Anlagen aufgrund ihrer hohen Betriebskosten unter Existenzdruck. Da sie aber eine besonders gute Umweltbilanz aufweisen, wurde erstmals 2000 ein Gesetz erlassen, das die Betreiber der Stromnetze dazu verpflichtet, Strom aus KWK-Anlagen in ihre Netze einzuspeisen. Industriekunden zahlen eine auf 0,05 Cent festgelegte Umlage. Für Unternehmen, deren Stromkosten im Vorjahr über vier Prozent des Umsatzes ausmachten, beträgt die Umlage ab 100 MW nur 0,025 Cent/kWh.
Die Umlage beträgt zwischen 0,025 Cent/kWh und 0,05 Cent/kWh.
3. EEG Umlage
Das Erneuerbare Energien Gesetz wurde 2000 verabschiedet. Es verpflichtet Netzbetreiber dazu, Erzeugungsanlagen auf der Basis erneuerbarer Energien vorrangig und unverzüglich an das Netz anzuschließen und den gesamten Strom einzuspeisen. Der Strom muss zu festgelegten Sätzen an den Betreiber der Anlagen vergütet werden. Je nach Energiequelle wird unterschiedlich viel für den Strom bezahlt. Die Vergütung, die zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme gilt, wird für den Zeitraum von 20 Jahren garantiert. Der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) erstellt jährliche Prognosen für die Höhe der EEG-Umlage, die so genannte EEG-Quote. Hierzu werden die Stromeinspeisungen der Netzbetreiber geschätzt und auf den erwarteten Endverbrauch eines Jahres umgelegt. Für Industriekunden ist die EEG-Umlage gedeckelt, um besonders stromintensive Unternehmen zu entlasten.
Für das Jahr 2008 wurde eine durchschnittliche Vergütung von 11,66 Cent/kWh veranschlagt. Industriekunden zahlen unter Umständen weniger oder sind gänzlich von der Entrichtung befreit.
4. Strom- oder Ökosteuer
1999 wurde die Strom- oder Ökosteuer eingeführt, die in den ersten Jahren jährlich erhöht wurde. Sie besteuert den Stromverbrauch und soll dadurch zum Energiesparen anregen. Die Stromsteuer beträgt 2,05 Cent/kWh. Ab 01. Januar 2011 gelten neue Regelungen bezüglich der Stromsteuer für Produzierende Gewerbe. Die bisherigen stromsteuerlichen Begünstigungen für die Unternehmen des Produzierenden Gewerbes wird durch den Wegfall des § 9 Abs. 3 StromStG aufgehoben. Diese Privilegierung der energieintensiven Unternehmen wird nun durch einen neu eingeführten § 9 StromStG geregelt. Erfahren Sie hier mehr über die Stromsteueränderungen.
5. Umlage nach §19 Abs. 2 StromNEV
Zum 1. Januar 2012 wurde eine neue Umlage nach §19 Abs. 2 StromNEV eingeführt. Diese dient der monetären Erleichterung für Unternehmen mit atypischer Netznutzung und stromintensive Verbraucher. Durch die Änderung sind stromintensive Unternehmen grundsätzlich von der Pflicht zur Zahlung von Netzentgelten befreit. Als stromintensive Netznutzer im Sinne von §19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV gelten solche Unternehmen, deren Jahresbenutzungsstunden 7000 erreicht und bei denen der Verbrauch 10 GWh übersteigt. Die Befreiung bedarf der Genehmigung durch die zuständige Regulierungsbehörde. Die Kosten der Umlage werden bundesweit einheitlich von allen Stromkunden erhoben.
Die Umlage beträgt ab 1. Januar 2012 0,151 Cent/kWh (bis 100.000 kWh Verbrauch) bzw. 0,050 Cent/kWh (ab 100.001 kWh Verbrauch).
Als Unternehmen sollte man auf Folgendes achten:
Besonders stromintensive Unternehmen des produzierenden Gewerbes können von der Ausgleichsregelung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) profitieren.
Die Begrenzung der EEG-Umlage wird durch das Bundesamt für Ausfuhrkontrolle (BAFA) genehmigt. Die Begrenzung erfolgt, um die Stromkosten der betreffenden Unternehmen zu senken und so ihre internationale und intermodale Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten.
Grundvoraussetzungen hierfür sind:
- Die Stromintensität des Unternehmens muss mindestens 15 Prozent der Gesamtkosten betragen, hierfür müssen die Stromkosten und die Bruttowertschöpfung des letzten Jahres der BAFA dargelegt werden.
- Das Unternehmen muss an einer Abnahmestelle mindestens 10 GWh/a Strom beziehen.
- Der bezogene Strom muss unternehmensintern verbraucht werden, mit der EEG-Umlage belegt sein und darf nicht selbst produziert sein.
Für die Begrenzung des EEG-Strombezugs in 2011 muss der vollständige Antrag bis zum 30.06.2010 bei der BAFA eingegangen sein.
Link: www.bafa.de/bafa/de/energie/besondere_ausgleichsregelung_eeg/index.html
