
Stromsteuer-Änderungen ab 01. Januar 2011
Der Bundestag hat am 28. Oktober 2010 das Haushaltbegleitgesetz (HBeglG) 2011 verabschiedet. Bestandteil dieses Gesetzes sind Änderungen des Energie- und Stromsteuergesetzes, die ab dem 01. Januar 2011 zu steuerlichen Mehrbelastungen bei den Unternehmen des Produzierenden Gewerbes führen werden. Als Stromversorger möchten wir Sie hier auch über die Einführung des Entlastungsverfahrens im StromStG, welches das bisher geltende Erlaubnisscheinverfahren ersetzt, informieren.
Analog dem im Energiesteuergesetz bereits seit Jahren geltenden nachträglichen Entlastungsverfahren sind auch die Stromversorger künftig verpflichtet, ihren Kunden die Stromsteuer in voller Höhe (20,50 Euro/MWh) in Rechnung zu stellen. Stromsteuerlich privilegierte Unternehmen können dann die jeweilige Entlastung nachträglich beim zuständigen Hauptzollamt geltend machen. Bisher wurde den begünstigten Unternehmen bei Vorlage des Erlaubnisscheins nach § 9 Abs. 4 StromStG der Strom direkt steuerermäßigt geliefert. Diese Erlaubnisscheine sind künftig aufgrund der Verfahrensumstellung nicht mehr erforderlich und verlieren zum 31. Dezember 2010 ihre Gültigkeit.
Es darf angemerkt werden, dass die ersten Entwürfe der Bundesregierung deutlichere Einschränkungen geplant hatte. Allerdings auf Wirken der Branchenverbände, z.B. VKU und BDEW, konnten einige Vergünstigungen beibehalten werden und sind nicht dem Rotstift zum Opfer gefallen.
Überblick über die Änderungen des Energie- und StromStG durch Art. 7-9 HBeglG 2011
A. Änderung des EnergieStG:
I. Änderungen der Entlastung nach § 54 EnergieStG
1. Einschränkung und Begünstigung
Die in § 54 EnergieStG vorgesehene Begünstigung kann nur noch dann von Unternehmen des Produzierenden Gewerbes in Anspruch genommen werden, wenn die erzeugte Wärme nachweislich auch durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder ein Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft genutzt worden ist. Die Wärmeversorgung von Dritten, die nicht zum Produzierenden Gewerbe gehören, ist nicht mehr förderungswürdig. Das hat Auswirkungen auf das Contracting und die Fernwärmeversorgung. Eine energiesteuerliche Begünstigung des Contracting nach § 54 EnergieStG kommt nur dann noch in Betracht, wenn der Contracting-Nehmer ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes ist und die Wärme von diesem auch tatsächlich zu betrieblichen Zwecken genutzt wird.
Diese Änderung gilt sowohl für laufende, als auch für zukünftige Contracting-Projekte. Übergangsregelungen sind nicht vorgesehen. Da auch keine Ausnahmeregelungen für die Fernwärmeversorgung vorgesehen ist, kommt auch hier eine steuerliche Begünstigung nach § 54 EnergieStG nur in Betracht, wenn die Wärme an Unternehmen des Produzierenden Gewerbes geliefert wird und von diesen zu betrieblichen Zwecken verbraucht wird.
Für Fernwärmeversorger die ihre Wärme in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugen, kommt insbesondere eine Entlastung nach § 53 EnergieStG in Betracht. Dabei wird aber nur die gekoppelt erzeugte Wärme entlastet. Die in Spitzenlastkesseln oder anderweitig ungekoppelt erzeugte Wärme kann nach § 54 EnergieStG nur entlastet werden, wenn sie an Unternehmen des Produzierenden Gewerbes geliefert wird. Die Fernwärmeversorger müssen sich an dieser Stelle auf zusätzlichen Arbeitsaufwand einstellen, da die Wärmemengen ermittelt werden müssen, die an den privilegierten und nicht-privilegierten Kundenkreis geliefert wurden.
Das Gesetz lässt (leider) offen, wie der entlastungsberechtigte Verwender der Energieerzeugnisse den Nachweis führen soll, dass es sich um ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes handelt.
2. Reduzierung der Entlastungsbeiträge
Energieerzeugnisse nach § 54 Abs. 2 EnergieStG | bisher | neu |
|---|---|---|
1.000 l nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 3 - Schweröle - | 16,36 € | 15,34 € |
für 1 MWh nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 - Erdgas, gasförmige Kohlenwasserstoffe - | 2,20 € | 1,38 € |
für 1.000 kg nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 - Flüssiggase - | 24,24 € | 15,15 € |
für 1 GJ - Auffangtatbestand - | -- | 0,43 € |
3. Anhebung des Sockelbetrages
Der Sockelbetrag in Absatz 3 wird von 205 Euro auf 250 Euro angehoben. Das bedeutet, die Begünstigung nach § 54 EnergieStG wird erst gewährt, wenn der Entlastungsbetrag 250 Euro im Kalenderjahr übersteigt.
II. Änderung des Spitzenausgleichs nach § 55 EnergieStG
1. Einschränkung und Begünstigung
Ebenso wie in § 54 Abs. 1 EnergieStG enthält § 55 Abs. 1 EnergieStG die einschränkende Voraussetzung, dass die Entlastung nur gewährt wird, wenn die erzeugte Wärme durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes für betriebliche Zwecke verbraucht wird.
2. Reduzierung der Entlastungsbeiträge
Energieerzeugnisse nach § 55 Abs. 3 EnergieStG | bisher | neu |
|---|---|---|
für 1.000 l nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 3 - Schweröle - | 4,09 € | 5,11 € |
für 1 MWh nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 - Erdgas, gasförmige Kohlenwasserstoffe - | 1,46 € | 2,28 € |
für 1.000 kg nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 - Flüssiggase - | 10,80 € | 19,89 € |
für 1 GJ nach § 2 Absatz 4a - Auffangtatbestand - | -- | 0,15 € |
Der von den Unternehmen zu tragende Selbstbehalt wurde auf 750 Euro angehoben. Im Übrigen wird die Entlastung nur noch auf bis 90 % anstatt bisher bis zu 95 % der Belastung gewährt.
B. Änderung des StromStG
I. Ersatz der bisherigen Entlastung nach § 9 StromStG durch die Einführung des § 9 b (neu)
Die bisherigen stromsteuerlichen Begünstigungen für die Unternehmen des Produzierenden Gewerbes werden durch den Wegfall des § 9 Abs. 3 StromStG aufgehoben. Diese Privilegierung der energieintensiven Unternehmen wird nun durch einen neu eingeführten § 9 StromStG geregelt.
1. Einschränkung und Begünstigung
Ebenso wie bei den in §§ 54 und 55 enthaltenen energiesteuerlichen Begünstigungstatbeständen wird auch im StromStG der Kreis der Begünstigten eingeschränkt. Daher findet sich in § 9 Abs. 1 StromStG die klarstellende Regelung, dass die Steuerentlastung nur gewährt wird, wenn der Strom zur Erzeugung von Licht, Wärme, Kälte, Druckluft und mechanischer Energie entnommen und nachweislich von einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes genutzt wird. Auch hier sollte geprüft werden, inwieweit nicht eine Begünstigung nach einem anderen im StromStG enthaltenen Entlastungstatbestand in Betracht kommt.
2. Reduzierung der Entlastungsbeiträge
Die Stromsteuer beträgt weiterhin 20,50 Euro pro MWh. Durch die Umstellung des Entlastungsverfahrens entfällt der bisherige Steuersatz für die Unternehmen des Produzierenden Gewerbes in Höhe von 123,30 Euro pro MWh. Die Steuerentlastung beträgt zukünftig nur noch 5,13 pro MWh. Die Entlastung wird nur gewährt, sofern der Entlastungsbetrag 250 € im Kalenderjahr übersteigt.
3. Umstellung des Entlastungsverfahrens
Das bisher im Stromsteuergesetz geltende Erlaubnisscheinverfahren wird durch ein nachträgliches Entlastungsverfahren ersetzt. Das bedeutet, dass die Stromversorger den Kunden, die als Unternehmen des Produzierenden Gewerbes zum Kreis der Begünstigten zählen, in Zukunft zunächst den Stromsteuersatz von 20,50 € pro MWh in voller Höhe in Rechnung stellen. Die begünstigten Unternehmen müssen anschließend selbst die Entlastung beim zuständigen Hauptzollamt beantragen. Damit soll das stromsteuerliche Entlastungsverfahren analog zum energiesteuerlichen Verfahren ausgestaltet werden. Gemäß § 13 StromStG verlieren die ausgestellten Erlaubnisscheine mit Ablauf des 31. Dezember 2010 ihre Wirkung. Die Regelungen zum neu eingeführten nachträglichen Entlastungsverfahren werden zum 01. Januar 2011 in Kraft treten.
II. Änderungen des Spitzenausgleichs nach § 10 StromStG
1. Einschränkung und Begünstigung
Auch hier wird der Kreis der Begünstigten auf solche Unternehmen des Produzierenden Gewerbes eingeschränkt, die den Strom zur Erzeugung von Licht, Wärme, Kälte, Druckluft und mechanischer Energie entnehmen und diese Erzeugnisse selbst nutzen.
2. Verringerung der Entlastung
Der von den Unternehmen zu tragende Selbstbehalt wurde von 512, 50 € auf 1.000 € angehoben. Im Übrigen wird die Entlastung nur noch auf bis zu 90 % anstatt bisher bis zu 95 % der Belastung gewährt.
C. Änderung der Stromsteuerdurchführungs-Verordnung
Schließlich wird zum 01. Januar 2011 § 17 der Stromsteuerdurchführungs-Verordnung aufgehoben. Das heißt, Unternehmen des Produzierenden Gewerbes haben ab diesem Zeitpunkt nicht mehr die Möglichkeit, sich bezüglich des als Mieter zum Regelsteuersatz bezogenen Stroms nachträglich zu entlasten.
Sachverhalt | alt | neu |
|---|---|---|
Ermäßigter Steuersatz UdPG | 60 % | 75 % |
Entlastungssatz Spitzenausgleich | 95 % | 90 % |
Sockelverbrauch Strom | 205 € | 250 € |
Sockelverbrauch Energie | 205 € | 250 € |
Selbstbehalt Strom | 512,50 € | 1.000 € |
Selbstbehalt Energie | 512,50 € | 750 € |
Stromsteuer-Rechner des ZDH
Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) stellt auf seiner Webseite einen Rechner zur Verfügung, mit dem Unternehmen die voraussichtliche Belastung durch die Stromsteuer in diesem Jahr und in 2011 berechnen können. Eingegeben werden müssen nur der Stromverbrauch im Jahr 2009 sowie die voraussichtlichen Gesamtkosten im Personalbereich in 2010 und 2011.
Hintergrund:
Die Ökosteuer wurde 1999 eingeführt, die Einnahmen dienen überwiegend zur Senkung des Rentenbeitrags. Die im aktuellen Gesetzentwurf angegebenen zusätzlichen Steuereinnahmen von 1 Mrd. Euro im Jahr 2011 und 1,5 Mrd. Euro ab 2012 für den Bund, liegen genauso hoch wie angepeilt. Offenbar musste die Regierung bei den Vergünstigungen tiefer einschneiden, um auf diese Summe zu kommen.
Was das Handwerk dazu sagt:
Sind knapp 35 bis 40 Prozent erhöhte Nettobelastung für Handwerksbetriebe des produzierenden Gewerbes vertretbar? Um diesen durchschnittlichen Wert nämlich erhöht sich die Stromsteuer, nach Berechnungen des Volkswirtschaftlichen Instituts für Mittelstand und Handwerk (ifh) an der Universität Göttingen, pro Betrieb ab zehn bis rund 200 Beschäftigte (die Dienstleistungshandwerke zahlen die Stromsteuer schon seit ihrer Einführung 1999 voll).
Viermal höhere Kosten
Größere Handwerksbetriebe zwischen 50 und 200 Beschäftigten werden demnach sogar etwa viermal so viel Stromsteuer wie bisher abführen. Hochgerechnet auf den Wirtschaftsbereich Handwerk insgesamt, werden sich die Kosten laut ifh für die Stromsteuer auf rund 500 Millionen Euro belaufen.
"Die Begünstigungen wurden seinerzeit eingeführt, um im internationalen Wettbewerb stehende Unternehmen zu entlasten", erinnert das Bundesfinanzministerium. Dafür jedoch, kontert der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH), sei ein geringer Energiebedarf kein ausreichendes Abgrenzungskriterium.
Auch werde das ursprüngliche Ziel der Energiesteuer einer ökologischen Lenkungswirkung auf den Kopf gestellt, wenn man geringere Verbräuche maximal, höhere hingegen deutlich ermäßigt besteuere. ZDH-Präsident Otto Kentzler fordert: "Gerade jetzt, im beginnenden Aufschwung, muss alles daran gesetzt werden, Mehrbelastungen zu vermeiden und Wachstumskräfte zu stärken."
Eine weitere Inkonsequenz deckt die LHN auf: "Das Ziel der Ökosteuer bestand darin, Energie zu besteuern und den Faktor Arbeit zu entlasten." Jetzt müsse das zusätzliche Aufkommen zumindest zur Reduzierung des Rentenversicherungsbeitrages eingesetzt werden, um sich nicht noch weiter von der Zielsetzung zu entfernen.
Quelle: VKU, Bundeswirtschaftsministerium, Das Handwerk
aktualisiert/korrigiert 07.04.2011
